Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortlich
BBC Cellpack GmbH BBC Cellpack Electrial Products Carl-Zeiss-Straße 20 79761 Waldshut-Tiengen
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Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen zwischen Cellpack („dem Lieferanten“) und dem Käufer für Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (im Folgenden „Lieferungen“ genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Übereinstimmende schriftliche Erklärungen beider Parteien bestimmen den Umfang der Lieferungen.
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Der Lieferant behält sich uneingeschränkt die Verwertungsrechte aus seinen Eigentums- und Urheberrechten an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Dokumente“ genannt) vor. Die Dokumente dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht an den Lieferanten erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Dokumente des Käufers; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise übertragen hat.
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Der Käufer hat das nicht ausschließliche Recht, Standardsoftware mit den vereinbarten Funktionen ohne Änderungen auf den vereinbarten Geräten zu nutzen. Der Käufer darf eine Sicherungskopie der Standardsoftware ohne ausdrückliche
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Partial Deliveries shall be permitted, provided they are reasonable for the Purchaser
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In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Schadensersatzansprüche auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Zahlungs- und Lieferbedingungen
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Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der
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Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist die maßgebliche INCOTERMS 2020® Klausel EXW Lager, wie vom Käufer benannt. Der Käufer hat die Lieferungen innerhalb von 8 Werktagen nach Benachrichtigung durch den Lieferanten abzuholen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass eine unangemessen verzögerte Abholung der Lieferungen, sofern dem Käufer zuzurechnen, den Lieferanten berechtigt, eine Entschädigung für die daraus entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für jede Verzugswoche, bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent (5 %) des Kaufpreises, zu verlangen.
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Sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen zu leisten. Zahlungen sind ausschließlich auf die vom Lieferanten benannten Bankkonten zu leisten und führen nur dann zu einer schuldentilgenden Wirkung. Es wird ausdrücklich auf die Gefahren von „Cyberkriminalität“ hingewiesen.
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Der Käufer darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsübergang
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Das Eigentum an den Lieferungen geht nicht auf den Käufer über, und das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Lieferungen (Eigentumsvorbehalt) verbleibt beim Lieferanten, es sei denn und bis der Lieferant die vollständige Zahlung für die Lieferungen, einschließlich aller Nebenkosten wie Zinsen, Gebühren, Auslagen usw., erhalten hat. Der Käufer hat bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind. Bei Vertragsabschluss ermächtigt der Käufer den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Aufzeichnungen, alles in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen, einzutragen oder anzuzeigen und alle entsprechenden Formalitäten auf Kosten des Käufers zu erfüllen. Eigentumsvorbehalt bedeutet jede Form der Übertragung / des Eigentumsvorbehalts, die nach dem für den zugrunde liegenden Kaufvertrag oder den Ort der Lieferung/Versendung maßgeblichen Recht gültig und durchsetzbar ist.
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Sollte das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund beendet werden, ist der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte des Lieferanten berechtigt, die sofortige Rücklieferung der Lieferungen zu verlangen, für die er einen Eigentumsvorbehalt geltend machen kann.
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Solange das Eigentum an den Liefergegenständen gemäß diesem Artikel III beim Lieferanten verbleibt, ist der Käufer berechtigt, die Liefergegenstände ausschließlich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu nutzen und hat, soweit möglich: a) die Liefergegenstände getrennt und eindeutig identifizierbar zu halten; b) den Lieferanten unverzüglich über alle Ansprüche Dritter zu informieren, die die Liefergegenstände betreffen könnten; und c) die Liefergegenstände angemessen zu versichern. Der Käufer hat ferner alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Eigentum des Lieferanten in keiner Weise beeinträchtigt wird.
IV. Lieferung; Höhere Gewalt; Verzögerungen
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Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, freigegebenen Pläne usw. rechtzeitig beibringt sowie dass der Käufer die vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
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Können die Fristen aufgrund von
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Höhere Gewalt, z.B. aber nicht beschränkt auf Mobilmachung, Krieg, Epidemien, behördliche Lieferbeschränkungen, Material- und Produktengpässe, Terrorakte, Unruhen oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streiks, Aussperrungen)
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Viren oder andere Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, sofern diese trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Nutzung von Schutzmaßnahmen eingetreten sind,
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Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, supranationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Lieferanten liegen, oder
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verspätete oder unsachgemäße Lieferung an den Lieferanten, verlängern sich die Fristen entsprechend nach Treu und Glauben.
Der Lieferant wird von seiner Lieferpflicht befreit, wenn der Umstand, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, länger als vier (4) Wochen andauert.
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Hält der Lieferant die Frist nicht ein, kann der Käufer, sofern ein Schaden nachweisbar ist, Schadensersatz in Höhe von 0,5 % für jede volle Verzugswoche, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.
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Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die die in IV.3 genannten Grenzen überschreiten, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten zur Lieferung der Lieferungen gesetzten Frist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Käufer kann vom Vertrag nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit der Lieferant die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
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Auf Verlangen des Lieferanten und innerhalb einer angemessenen Frist ist der Käufer verpflichtet zu erklären, ob er wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
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Werden Versand oder Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft der Lieferungen verzögert, können dem Käufer für jeden angefangenen Lagermonat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der zu liefernden Gegenstände, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Preises, in Rechnung gestellt werden. Es bleibt den Vertragsparteien überlassen, ob Nachweise für höhere oder niedrigere Lagerkosten vorgelegt werden.
V. Gefahrübergang
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Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang gemäß der INCOTERMS® 2020 Klausel: EXW Lager, wie vom Lieferanten benannt.
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Verzögern sich Versand, Lieferung, Beginn und Durchführung der Montage oder Inbetriebnahme, die Abnahme am Standort des Käufers oder der Probelauf aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, oder verzögert der Käufer die Annahme der Lieferungen aus anderen Gründen, so geht die Gefahr auf den Käufer über.
VI. Installation, Montage und Sicherheitsanforderungen
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt für Installation und Montage Folgendes:
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Die Installation darf nur von erfahrenem, geschultem Personal durchgeführt werden, das zur Arbeit mit Niederspannung / Mittelspannung (abhängig vom Liefergegenstand und dessen Installations-/Montageanforderungen) berechtigt ist, und zwar gemäß der spezifischen Dokumentation des Liefergegenstandes. Die am Installationsort der Liefergegenstände geltenden elektrischen Sicherheitsstandards sind stets zu beachten. Bei der Verwendung der Liefergegenstände ist der Käufer allein dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die Sicherheitshinweise im Installationshandbuch sowie die gesetzlichen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Um eine zufriedenstellende und sichere Verwendung der Liefergegenstände zu gewährleisten, ist es ratsam, die entsprechenden Benutzeranweisungen vor der Installation sorgfältig zu lesen und sicherzustellen, dass das für die Installation zuständige Personal die erforderlichen Qualifikationen zur Verwendung der genannten Liefergegenstände besitzt. Der Käufer ist allein verantwortlich für die Auswahl von Produkten und Dienstleistungen, die nicht zu den Lieferungen gehören, aber in Verbindung mit den Lieferungen verwendet werden sollen (z.B. Kabel und deren Vorbereitung).
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Der Käufer hat auf eigene Kosten und rechtzeitig Folgendes bereitzustellen:
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alle Erdarbeiten, Bauarbeiten und sonstige Nebenarbeiten aus anderen Gewerken, einschließlich Fach- und Hilfspersonal, benötigter Baumaterialien und Werkzeuge,
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die für Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Geräte, Brennstoffe und Schmierstoffe,
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Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich Anschlüssen, Heizung und Beleuchtung,
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am Installationsort ausreichend große, geeignete, trockene und abschließbare Räume zur Lagerung von Maschinenteilen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen etc. sowie geeignete Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich sanitärer Einrichtungen für das Montagepersonal, die den jeweiligen Umständen entsprechen; zusätzlich hat der Käufer die gleichen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle zu ergreifen, die er zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde.
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Schutzkleidung und -ausrüstung, die aufgrund bestimmter Bedingungen am Installationsort erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer unaufgefordert die erforderlichen Informationen über den Verlauf verdeckter Stromleitungen sowie Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die notwendigen statischen Daten zur Verfügung zu stellen.
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Vor der Installation oder Montage müssen die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Gegenstände am Installations- oder Montageort verfügbar sein und alle Vorbereitungen müssen so weit abgeschlossen sein, dass die Installation oder Montage vertragsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Zufahrtswege und der Installations- / Montageort müssen geebnet und geräumt sein.
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Verzögert sich die Installation, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so trägt der Käufer die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals in angemessenem Umfang.
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Der Käufer hat dem Lieferanten eine Dokumentation der wöchentlichen Arbeitszeiten des Montagepersonals zur Verfügung zu stellen und den Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Installation, Montage oder Inbetriebnahme zu benachrichtigen.
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Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Käufer diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Lässt der Käufer die Zweiwochenfrist verstreichen oder wird die Lieferung nach Ablauf einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
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VII. Abnahme
Der Käufer darf die Abnahme von Lieferungen wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern.
VIII. Haftung und Gewährleistung
Der Lieferant haftet für Sachmängel wie folgt:
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Nach Wahl des Lieferanten werden alle Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, unentgeltlich repariert, ersetzt oder erneut erbracht, sofern die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
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Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren zwölf (12) Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist; Gleiches gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, wenn längere Fristen durch anwendbares zwingendes Recht vorgeschrieben sind.
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Der Käufer hat Mängelrügen unverzüglich in Textform einzureichen. Die Nichtanzeige von Mängeln führt zum Verlust der Mängelrechte des Käufers.
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Im Falle von Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Käufer darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wird und keine Zweifel an dem Mangel bestehen. Der Käufer darf Zahlungen nicht zurückhalten, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Ist eine Mängelrüge unberechtigt, ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer Ersatz der ihm dadurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
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Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Etwaige Verzögerungen (Art. IV dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind zu berücksichtigen.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder anderer externer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorgesehen sind. Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vor und/oder verwendet Lieferungen in Verbindung mit Liefergegenständen, die nicht vom Lieferanten stammen, können hierfür oder für daraus resultierende Folgen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
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Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem von dem Lieferanten bestimmten bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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Der Käufer kann keine Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend machen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, Nichteinhaltung einer Qualitätsgarantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und wenn der Lieferant seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden. Weitere oder andere als die in Art. VIII genannten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Beschränkte Gewährleistung: Der Lieferant gewährleistet nur, dass der Liefergegenstand die nach zwingendem anwendbarem, gesetzlichem Recht in technischen Spezifikationen vorgesehenen Tests, falls vorhanden, erfolgreich bestanden hat. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gewährleistet der Lieferant nur, dass der Liefergegenstand für den vom Lieferanten ausdrücklich bezeichneten und in der technischen Dokumentation des Lieferanten festgelegten Zweck geeignet ist. Der Lieferant gewährleistet nicht für Verwendungszwecke, die der Käufer beabsichtigt haben mag, selbst wenn der Lieferant Kenntnis von solchen Absichten hat. Sofern in den anwendbaren Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, gewährleistet der Lieferant nicht die Konformität des Liefergegenstandes mit bestimmten Normen, Industriestandards oder anderen spezifischen technischen Eigenschaften, die er nicht ausdrücklich erwähnt hat (Beispiel: Anforderungen eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Mittelspannungsnetzes). Die Einhaltung solcher Beschränkungen und/oder Anforderungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers. Diese Gewährleistung unterliegt dem ordnungsgemäßen Empfang, der Handhabung, Lagerung, Installation und Nutzung durch den Käufer gemäß den technischen Spezifikationen und der ordnungsgemäßen Wartung der Liefergegenstände (Artikel VI). Art. IX und X gelten stets.
IX. Geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
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Sofern nicht anders vereinbart, liefert der Lieferant die Lieferung frei von geistigen Eigentumsrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) nur in dem Land, in dem die Lieferung erfolgt. Machen Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten, die mit vom Lieferanten gelieferten und vertragsgemäß genutzten Lieferungen in Verbindung stehen, berechtigte Ansprüche gegen den Käufer geltend, haftet der Lieferant dem Käufer innerhalb der in VIII, Nr. 2 genannten Frist wie folgt:
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Nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten wird der Lieferant entweder das Recht zur Nutzung der betreffenden Lieferungen erwerben, die Lieferungen so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden, oder die Lieferungen ersetzen. Ist dies dem Lieferanten unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich, ist der Käufer berechtigt, von seinem gesetzlichen Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Preises Gebrauch zu machen.
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Die Verpflichtung des Lieferanten zum Schadenersatz wird durch die Artikel VI, VIII und bestimmt und begrenzt.
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Die vorstehend dargelegten Verpflichtungen des Lieferanten gelten nur, wenn der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich über Ansprüche Dritter informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und die Rechte des Lieferanten zur Ergreifung von Abwehrmaßnahmen und zur Durchführung von Vergleichsverfahren gegeben sind. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung zur Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten darüber zu informieren, dass die Einstellung der Nutzung keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung darstellt.
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Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer für die Verletzung der Schutzrechte verantwortlich ist.
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Ansprüche des Käufers sind auch ausgeschlossen, wenn die Verletzung von Schutzrechten durch vom Käufer definierte Spezifikationen, durch eine Nutzung außerhalb des vom Lieferanten definierten Verwendungszwecks, durch Änderungen oder durch die Verwendung in Verbindung mit anderen Produkten als den Lieferungen verursacht wird.
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X. Haftungsbeschränkung _
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Die Haftung des Lieferanten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbegrenzt.
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Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist ausgeschlossen.
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Die Gesamthaftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf ist auf den Netto-Rechnungswert der betreffenden Lieferungen begrenzt.
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Für direkte Schäden besteht Haftung nur für vorhersehbare, typische Schäden. Keine Haftung für (i) indirekte, besondere und Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall, Datenverlust, entgangener Gewinn), (ii) Schäden aufgrund von Handlungen/Unterlassungen des Kunden oder Dritter, (iii) normalen Verschleiß, (iv) Eignung für bestimmte Zwecke außerhalb des vom Lieferanten definierten Zwecks, (v) Marktgängigkeit, (vi) die Verwendung in Verbindung mit Produkten, die nicht vom Lieferanten stammen.
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Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen anwendbarer Produkthaftungsgesetze wie dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung für Personenschäden unberührt.
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Alle genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Hilfspersonen des Lieferanten.
XI. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit, Anwendbares Recht, Sprachen
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Es gilt schweizerisches Recht, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
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Befindet sich der Käufer innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, Zürich, Schweiz.
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Für Käufer mit Sitz außerhalb der EU und des EWR werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, endgültig nach der Schweizerischen Schiedsgerichtsordnung (Swiss Rules of International Arbitration) des Swiss Arbitration Centre durch einen oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich, Schweiz. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
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Der Lieferant ist jedoch weiterhin berechtigt, den Gerichtsstand gemäß Artikel XI.2 zu wählen oder den Käufer vor den Gerichten zu verklagen, in deren Bezirk sich sein Hauptsitz befindet.
Stand 10.2025
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der BBC Cellpack GmbH
1. Allgemeines - Geltungsbereich
- Für alle unsere Bestellungen bzw. Lieferungen und Leistungen von unseren Lieferanten oder Werkunternehmern (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bedingungen des Lieferanten oder Werkunternehmers (nachfolgend einheitlich als Lieferant bezeichnet) gelten nur, soweit wir ihrer Geltung schriftlich zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung – Vertragsschluss - Werbeverbot
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern, schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen. Ein Schweigen auf Vorschläge, Forderungen etc. des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung zum Vorschlag des Lieferanten durch uns.
- Sofern unsere Bestellung vom Angebot abweicht, ist unsere Bestellung vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Eine von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigung wird von uns nicht anerkannt, auch wenn wir dieser nicht schriftlich widersprechen. Bis zum Eingang der jeweiligen Auftragsbestätigung bei uns sind wir berechtigt, unsere Bestellungen frei zu widerrufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Eingang bei uns.
- Wir können vom Lieferanten Änderungen der Lieferung, wie auch des Liefer- und Leistungstermins, auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten – unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen – zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beide Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- oder Leistungstermine, angemessen zu berücksichtigen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder kopiert oder sonst vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss auf eine Ungeeignetheit der zu liefernden Liefergegenstände für den von uns beabsichtigten und dem Lieferanten bekannten Verwendungszweck Gleichermaßen hat der Lieferant uns auf besondere Sicherheits-, Gesundheits-, Umwelt- oder sonstige Risiken hinzuweisen, die die Weiterverkäuflichkeit der Liefergegenstände beeinträchtigen. Andernfalls sind die Liefergegenstände nicht vertragsgemäß.
- Der Lieferant hat uns alle notwendigen Zeichnungen und Unterlagen, die für eine Erörterung der technischen Details der Lieferung notwendig sind, mit dem Angebot vorzulegen. Eine solche Erörterung oder andere Beteiligung von uns an den Entwurfsarbeiten entlastet den Lieferanten jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für das Produkt oder die Leistung und hieraus etwaig resultierenden Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen. Die Ausarbeitung von Entwürfen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen vorbereitenden Handlungen erfolgt, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, kostenfrei für uns.
- Der Lieferant ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Zusammenarbeit zu veröffentlichen oder anderweitig für Werbezwecke zu nutzen (z. B. in einer Referenzliste). Die Verwendung unseres Firmennamens, unserer Marke, unserer Schriftzüge oder anderer geschützter Kennzeichen für andere Zwecke als die reine Vertragserfüllung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise - Zahlungsbedingungen – Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte
- Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts einschließlich aller vertragsrelevanten Dokumente – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung, andernfalls zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungen sind per E-Mail mit Anhang im PDF-Format, an die Rechnungsadresse: Invoice_0051@cellpack.com, zu senden. Sie dürfen nicht der Ware beigelegt werden.
- Für eine reibungslose Rechnungsbearbeitung sind einige Vorgaben einzuhalten. Pro Rechnung darf nur ein PDF als PDF-Anhang (inkl. Anlagen) versendet werden und es dürfen keine zusätzlichen schriftlichen Informationen für den Rechnungsbearbeiter in der E-Mail enthalten sein. Der Empfänger darf nur die E- Mail-Adresse des elektronischen Postfaches Alle weiteren Empfänger sind unter CC aufzuführen. Der Dateiname des Anhangs darf keine Sonderzeichen und Umlaute enthalten. Die Rechnungen müssen die korrekten Angaben gemäß UstG § 14 (4) enthalten. Die Nennung der Bestellnummer ist erforderlich, oder die E-Mail- Adresse der Kontaktperson / Bestellers, falls keine Bestellnummer bekannt ist. Rechnungen, die die notwendigen Formalitäten nicht oder nicht vollständig erfüllen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgewiesen.
- Unless otherwise agreed, payments will be made at our discretion within 30 days net without deduction or within 14 days with a 3% discount, provided we have no complaints about the delivered goods/service. The payment period commences on receipt by us of the proper invoice and all necessary documents (e.g. certificates of material tests). Compliance with the payment deadline is determined by the date on which the payment transaction is Delays in payment due to a failure by the Supplier to submit invoices in compliance with the requirements of this Clause 3, shall be at the expense of the Supplier.
- Auch wenn uns zum Zeitpunkt der Zahlung bekannt gewesen sein sollte, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen mangelhaft waren, gilt die Zahlung der Rechnung nicht als Verzicht auf unsere Ansprüche wegen Mängeln an den Waren oder Dienstleistungen.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, soweit wir keine Beanstandungen an der Lieferung / Leistung Maßgeblich für den Fristverlauf ist der Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung sowie aller erforderlichen Dokumente (z.B. Bescheinigungen über Materialprüfungen) bei uns. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Vornahme der Zahlungshandlung maßgeblich. Verzögerungen der Zahlung aufgrund einer Rechnungsstellung durch den Lieferanten, die nicht den Vorgaben dieses Abschnitts 3 entspricht, geht zu Lasten des Lieferanten.
4. Lieferzeit - Lieferbedingungen –Gefahr-/Eigentumsübergang - Verpackung
- Die in unserer Bestellung genannten Liefer- / Leistungszeiten und Termine sind verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant diesen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat oder wir schriftlich mit dem Lieferanten abweichende Termine vereinbart haben. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Termine ist der Eingang der Ware bei dem von uns genannten Bestimmungsort – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme, andernfalls der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
- Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns Die Annahme von Mehrlieferungen oder Mehrleistungen bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme steht in unserem alleinigen, freien Ermessen.
- Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung können wir die Annahme der Lieferung oder Leistung – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme auf Kosten und Gefahr für den Lieferanten verweigern. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung an bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – ab, hat der Lieferant uns hieraus etwaig resultierende, zusätzliche Kosten (z.B. Lagerkosten, Versicherungskosten) zu erstatten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Leistung ganz oder teilweise nicht möglich ist. Er hat uns die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung bleibt hiervon unberührt. Kommt der Lieferant dieser Mitteilungspflicht nicht nach und entsteht uns hierdurch ein Schaden, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Der Lieferant kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen.
- Wir sind berechtigt, die Versandart und den Spediteur zu bestimmen. Soweit wir die Transportkosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu tragen haben, ist für die Lieferung die für uns günstigste Transportoption zu wählen.
- Sofern mit dem Lieferanten nichts anderes vereinbart wurde, muss die Lieferung innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Schengen-Raums FCA benannter Lieferort Incoterms® 2020 erfolgen; Lieferungen aus Drittländern müssen FOB benannter Verladehafen Incoterms® 2020 erfolgen.
- Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, unseres Bestellzeichens, unserer Artikelnummer, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs der Anlieferung in unseren Betriebsstätten hat der Lieferant zu beachten.
- Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere gemäß Abschnitt 8 bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. So lange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
- Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von uns nicht anerkannt.
- Der Lieferant haftet für die sachgemäße Verpackung. Verpackungsvorgaben durch uns hat der Lieferant Im Übrigen ist der Lieferant dazu verpflichtet, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und somit den Aufwand bei uns für die Entsorgung von Verpackungen zu minimieren.
5. Mängelansprüche
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen gesetzlichen (nationalen wie europäischen) Bestimmungen (insbesondere, aber nicht ausschließlich den Anforderungen an technische Sicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung sowie Umwelt- und Brandschutz) und den Vorschriften und Richtlinien der Behörden, Berufs- und Fachverbände sowie den zwingenden Funktionen und Spezifikationen entspricht. Bei abweichenden Fassungen dieser Normen hat die deutsche Fassung Vorrang.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle durchzuführen. Nach Erhalt werden wir die Ware anhand eines Vergleichs der Lieferdokumente (Lieferschein und/oder Packliste) mit den Bestelldokumenten auf Identität und Menge sowie stichprobenartig auf offensichtliche Mängel und äußerlich erkennbare Transportschäden prüfen. Es besteht keine weitere Verpflichtung zur Prüfung der Ware. Wir werden dem Lieferanten andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung melden. In diesem Zusammenhang verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Für den Fall, dass wir mit dem Lieferanten eine gesonderte Vereinbarung treffen, die hiervon abweicht, wie z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV), haben die darin enthaltenen Bestimmungen Vorrang.
- Bei Mängeln sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Ferner sind wir in dringenden Fällen oder nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Aufwendungen zum Zwecke der Mangelbeseitigung, insbesondere auch die Aus- und Einbaukosten, oder der Ersatzlieferung am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
- Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Für Materialien, die gemäß ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden, gilt eine Verjährungsfrist von 6 Jahren ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme.
- Nehmen wir unsere Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes des Lieferanten zurück oder wurde deswegen der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor. Einer sonst üblichen Fristsetzung bedarf es nicht. Der Lieferant hat uns auch die dafür erforderlichen Aufwendungen zu Ungeachtet der Regelung im ersten Satz des Abschnitts 5.6 verjähren die vorgenannten Ansprüche frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche gegenüber unserem Kunden erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Lieferung.
- Werden mangelhafte Teile ausgebessert oder ersetzt, beginnt die jeweilige Verjährungsfrist des Abschnitts 5.6 erneut.
- Die Quittierung des Empfangs von Lieferungen oder deren Annahme oder Abnahme entlastet den Lieferanten auch im Falle unserer Kenntnis eines Mangels nicht von seinen Gewährleistungspflichten.
6. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
- Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist und uns bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, ab Eingang der Lieferung bei uns, aufzubewahren.t. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
- Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden. Im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
- Der Lieferant übernimmt alle die seinen Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, der Aus-/Einbaukosten oder einer von uns durchgeführten Rückrufaktion. Dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat uns der Lieferant auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu ersetzen, wenn der Rückruf von uns aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt wird oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung inklusive Personen- und Sachschäden sowie Rückruf und erweiterte Produkthaftpflicht (inkl. Aus- und Einbaukosten) mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen.
- Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Der Lieferant hat ein Verschulden der von ihm eingeschalteten Dritten, insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
- Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht berechtigt, die Lieferung nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen und auch dann, wenn die von uns in den einzelnen vorgeschriebenen Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. unverändert bleiben. Änderungen an der Lieferung sind nach unserer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns an Dritte aus dieser Pflichtverletzung resultierende Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Ersatzlieferungen usw.
- Beabsichtigt der Lieferant für zukünftige Lieferungen Änderungen von Fertigungsverfahren, der Zusammensetzung oder der Eigenschaften der Produkte, des Herstellortes, der Vorlieferanten für Materialien oder Vorprodukte sowie des Verfahrens oder der Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder andere Änderungen, die für die Verwendung des Liefergegenstandes durch uns oder unseren Kunden relevant sind, einzuführen, so hat uns der Lieferant hiervon rechtzeitig mindestens aber 3 Monate im Voraus ggf. auch früher, soweit sich längere Ankündigungsfristen aus den jeweils einschlägigen Industrie- bzw. Qualitätsstandards oder wir dies mit dem Lieferanten entsprechend vereinbart haben, schriftlich zu informieren.
7. Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter – auch im Verwendungsland – verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung eines Schutzrechtes im Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch eine Dritten erwachsen.
- Der Lieferant haftet nicht, soweit er Lieferungen ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen durchführt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen Rechte Dritter verletzt.
8. Der Eigentumsvorbehalt bei Beistellung - Fertigungsmittel - Ausführen von Arbeiten bei uns oder unserem Kunden – Geheimhaltung
- Lieferant hat von uns beigestellte Ware unverzüglich nach ihrer Übergabe durch uns oder unseren Vorlieferanten zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich hierüber zu Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist uns der Lieferant zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden (z.B. wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen gegen unseren Vorlieferanten) verpflichtet. Zudem hat uns der Lieferant bei Verletzung der vorgenannte Untersuchungs- und Rügepflichten für Fehler des von ihm an uns gelieferten Produkts einzustehen, auch, soweit diese Fehler auf Mängel der von uns beigestellten Ware zurückzuführen sind.
- Soweit wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
- In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben.
- Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle oder dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
- Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten bei uns oder unserem Kunden durchführen, haben die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Ohne Kenntnis dieser Vorschriften dürfen sie mit den Arbeiten nicht beginnen.
- Montage- und Installationsarbeiten müssen abgenommen werden. Die Abnahme ist erfolgt, wenn unser Bevollmächtigter die Leistung des Lieferanten ausdrücklich schriftlich als vertragsgemäß akzeptiert Wir können Mängel aber noch bei der Schlussrechnung geltend machen. Kommen wir unserer Abnahmeverpflichtung nicht nach, muss uns der Lieferant mindestens eine Frist von 3 Wochen gewähren.
- Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von einem Beauftragten unseres Werkes unverzüglich nach der Ausführung der Arbeiten, spätestens aber noch am Tag der Ausführung schriftlich zu bestätigen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Einzelheiten unserer Bestellung wie z. B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen sowie alle erhaltenen Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erfährt, strikt geheim zu halten. Unterlagen, sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und ähnliche, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- In the event of a breach or breaches of the duty of confidentiality pursuant to Clause 8.9, the Supplier undertakes to pay a contractual penalty amounting 25% of the order value representing the minimum amount of the damages accruing to us as a result of the breach, unless the Supplier is not responsible for the In case of particularly serious breaches, we are also entitled to dissolve the entire contractual relationship with the Supplier, with immediate effect and without liability for compensation, as well as to reclaim any payments that have already been made. A particularly serious breach exists where the Supplier passes on the knowledge that it has acquired or received, to third parties that are in competition with us.
9. Abtretung
- Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Wird der Lieferant seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 des Abschnitts 9 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
10. Außenwirtschaftsrecht / Exportbeschränkungen
- Der Lieferant hat uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen anwendbaren Recht unterliegt. Soweit für die Lieferung an uns die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist für deren Einholung der Lieferant verantwortlich.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Lieferantenerklärungen im Sinne der EG-Verordnung 1207/2001 abzugeben und den präferenzrechtlichen Status der Produkte zu bestätigen. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Rechnung ist hierfür nicht ausreichend. Der Lieferant steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet uns gegenüber für etwaige Schäden. Die Abgabe einer Langzeitlieferantenerklärung ist zulässig; auf unser Verlangen ist eine Lieferantenerklärung jedoch in jedem Fall abzugeben.
11. Gesellschaftliche Verantwortung
- Der Lieferant bekennt sich zu seiner gesellschaftlichen Verantwortung und betrachtet auch die soziale und ökologische Ebene im Rahmen einer nachhaltigen Unternehmensführung. Im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung bekennt sich der Lieferant insbesondere dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich aus Regionen oder Ländern, in denen ernsthafte ethische und/oder ökologische Bedenken erhoben werden, zu beschaffen oder in Produkten zu verwenden. Der Lieferant wird auf unser Verlangen schriftlich die notwendigen Auskünfte darüber erteilen, welche Maßnahmen zur Umsetzung seiner gesellschaftlichen Verantwortung realisiert wurden. Er verpflichtet sich zudem, die Einhaltung vorstehender Grundsätze in seiner eigenen Lieferkette nach besten Kräften zu fördern.
12. Umweltvorschriften
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand der Technik und den vereinbarten Produktspezifikationen Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes, der Regelungen über die CE-Kennzeichnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung sowie der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und 2012/19/EG (WEEE2) und weitere zu ihrer Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstige Bestimmungen. Der Lieferant gewährleistet, auch seine Leistung entsprechend dem neuesten Stand der Technik zu erbringen.
- Bestehende Stoffverbote sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte den Bestimmungen der REACH-Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechen. Dies gilt auch, wenn er nicht in der EU ansässig ist. Die Produkte des Lieferanten enthalten keine besorgniserregenden Stoffe (SVHC) im Sinne 57 der REACH-Verordnung und keine Stoffe der jeweils gültigen Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe (sogenannte Kandidatenliste) gemäß Art. 59 der REACH-Verordnung. Der Lieferant wird uns von sich aus unverzüglich schriftlich unter Angabe der Konzentration in Masseprozent informieren, wenn eine bestellte und/oder bereits gelieferte Ware – gleich aus welchem Grund – solche Stoffe enthält.
- Der Lieferant verpflichtet sich den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Risiko-gebieten und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act zu Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. „Konfliktmineralien“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Konfliktmineralien gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthält. Enthält das vom Lieferanten gelieferte Produkt dennoch Konfliktmineralien, so ist der Lieferant verpflichtet uns durch Übermittlung des CMRT (Conflict Minerals Reporting Template, siehe http://www.conflictfreesmelter.org/conflict-minerals-reporting-template/) alle relevanten Informationen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, jährlich ein Update des CMRT (Conflict Minerals Reporting Template) bis Ende des 1. Quartals an den Einkauf zu übermitteln.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Einhaltung der Umweltvorschriften gemäß Ziffer 12 durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Unterlieferanten sicherzustellen.
13. Datenschutzrecht
- Die im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendigen Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Weitergabe und Speicherung personenbezogener Daten ist vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
14. Qualitätsmanagement / Qualitätssicherung
- Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) gemäß DIN EN ISO 9001 ff oder ein vergleichbares, nach Art und Umfang geeignetes QM-System. Der Lieferant hat sein QM-System in geeigneter Weise zu beschreiben und dies uns auf Verlangen Im Falle einer Zertifizierung des QM-Systems wird uns das QM-Zertifikat zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird uns der Lieferant das neue Zertifikat ohne gesonderte Aufforderung zur Verfügung stellen.
- Der Lieferant hat regelmäßig Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Qualitätsprüfungen zu führen und uns diese auf Verlangen kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Das QM-System des Lieferanten sieht außerdem Korrekturmaßnahmen vor, sofern Abweichungen im System oder potenzielle Fehler aufgedeckt.
- Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QSV) abschließen.
- Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ein QM-System mindestens mit den Bestimmungen des 1 dieses Abschnitts 14 aufzubauen und zu unterhalten, dass die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und / oder extern veredelte Teile sicherstellt. Wir können vom Lieferant dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des QM-Systems bei seinen Unterlieferanten überzeugt hat.
- Wir sind berechtigt, die Produktionsstätte sowie sonstige Geschäftsräume des Lieferanten nach vorheriger Ankündigung, während der regulären Geschäftszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung zu überprüfen. Die Durchführung einer entsprechenden Überprüfung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für eine ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungen.
- Treten Qualitätsprobleme auf, die von Teilen oder Vorprodukten verursacht werden, wird der Lieferant uns und unseren Kunden nach vorheriger Ankündigung, die Möglichkeit zu einem Audit bei seinen Unterlieferanten anbieten.
- Der Lieferant stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit seiner Produkte sicher. Ferner wird er durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an einem seiner Produkte unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein können.
15. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen bestimmen, dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Textform, d.h. per Telefax oder per E-Mail gewahrt.
- Erfüllungsort für die Ware ist der Ort, an den diese auftragsgemäß zu liefern ist. Für alle übrigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Geschäftssitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.



