Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortlich
BBC Cellpack GmbH BBC Cellpack Electrial Products Carl-Zeiss-Straße 20 79761 Waldshut-Tiengen
Telefon
+49 (0) 7741 6007-0
Geschäftsführer:
Markus Bachmann, Markus Schmidt
Registergericht Freiburg i.Br. HRB 723237
USt-IDNr: DE813764578
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BBC Cellpack GmbH (gültig für Deutschland)
I. Allgemeine Bestimmungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die inländischen Rechtsbeziehungen zwischen Cellpack („Lieferant“) und dem Besteller für Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten innerhalb Deutschlands (nachfolgend «Lieferung» oder „Lieferungen“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind übereinstimmende schriftliche Erklärungen beider Parteien maßgebend.
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An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; sie dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
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An Standardsoftware und Firmenware erhält der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen ohne Änderungen auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
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Unter dem Begriff Schadensersatzansprüche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verstehen.
II. Zahlungs- und Lieferbedingungen
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Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach INCOTERMS 2020® EXW ab Lager des Lieferanten.
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Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen innerhalb von acht (8) Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Lieferanten beim Lieferanten abzuholen. Bei einer verspäteten Abholung der Lieferungen durch den Besteller ist der Lieferant, sofern die Verspätung vom Besteller zu vertreten ist, berechtigt, eine Entschädigung für die daraus entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für jede Woche der Verzögerung bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent (5 %) des Kaufpreises zu verlangen.
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Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von dreißig (30) Kalendertage zu zahlen. Zahlungen haben ausschließlich auf die vom Lieferanten angegebenen Bankkonten zu erfolgen und haben erst dann schuldbefreiende Wirkung. Ausdrücklich wird auf die Gefahren der „Cyberkriminalität“ hingewiesen.
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Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
III. Eigentumsübertragung
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Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der Freigabe obliegt dem Lieferanten.
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Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden entweder Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, sodass das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung auf den Kunden übergeht.
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Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt ohne weitere Erklärung alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten (wie etwaige Saldoforderungen) sicherungshalber an den Lieferer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein gesonderter Preis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtkaufpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
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a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Diese Verarbeitung erfolgt im Auftrag des Lieferanten. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferant und Besteller sind sich darüber einig, dass im Falle der Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung erwirbt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Bestimmungen über die Forderungsabtretung in Ziffer 3 gelten entsprechend für die neue Sache. Die Abtretung ist jedoch der Höhe nach auf den Rechnungswert des Lieferanten der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware beschränkt.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder anderen beweglichen Sachen, so tritt er dem Lieferer bereits jetzt ohne weitere Erklärung auch die ihm für die Verbindung zustehende Vergütungsforderung mit allen Nebenrechten im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung ab. -
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit – ist der Lieferant berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Nach Androhung und angemessener Fristsetzung kann der Lieferant die Sicherungsabtretung auch offenlegen, die abgetretenen Forderungen selbst einziehen und vom Besteller die Anzeige der Abtretung gegenüber seinen Abnehmern verlangen.
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Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Macht der Besteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft, wird er dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlich sind.
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Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sowohl zur Rücknahme der Ware als auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Lieferung; Höhere Gewalt; Verzögerungen
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Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller sämtliche erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, freigegebenen Pläne etc. rechtzeitig beibringt und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
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Können die Fristen nicht eingehalten werden, weil
a) Höhere Gewalt zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, in Fällen von Mobilmachung, Krieg, Epidemien, behördlichen Lieferbeschränkungen, Material- und Warenknappheit, Terrorakten, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen (zum Beispiel Streiks, Aussperrungen)
b) Viren oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, sofern diese trotz sorgfältiger Anwendung von Schutzmaßnahmen erfolgt sind,
c) Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, supranationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Lieferanten liegen, oder
d) Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Lieferanten verlängern sich die Fristen nach Treu und Glauben angemessen. Der Lieferant wird von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn der Umstand, den er nicht zu vertreten hat, länger als vier (4) Wochen andauert.
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Kommt der Lieferer aus anderen Gründen in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, anstelle eines Schadensersatzes eine Entschädigung von je 0,5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden konnte, insgesamt jedoch höchstens 5 %.
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Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Art. 10 genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus Absatz IV.3 sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten eingeräumten Frist zur Erbringung der Lieferungen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil Rechte des Bestellers sind mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat der Lagerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrenübergang
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Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang gemäß der Klausel INCOTERMS® 2020: EXW Lager wie vom Lieferanten benannt.
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Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme beim Besteller oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert werden oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Installations-, Montage- und Sicherheitsanforderungen
Für die Aufstellung und Montage gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgendes:
- Die Installation darf nur von erfahrenem, geschultem Personal mit der Berechtigung zur Arbeit mit Niederspannung/Mittelspannung (je nach Lieferung und deren Installations-/Montageanforderungen) gemäß der spezifischen Lieferdokumentation durchgeführt werden. Die am Aufstellungsort der Lieferungen geltenden elektrischen Sicherheitsstandards sind stets einzuhalten. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter bei der Verwendung der Lieferungen die Sicherheitshinweise im Installationshandbuch sowie die gesetzlichen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Um eine zufriedenstellende und sichere Verwendung der Lieferungen zu gewährleisten, ist es ratsam, vor der Installation die entsprechenden Benutzeranweisungen sorgfältig zu lesen und sicherzustellen, dass das für die Installation verantwortliche Personal über die erforderlichen Qualifikationen zur Verwendung der genannten Lieferungen verfügt. Für die Auswahl anderer Produkte und Dienstleistungen als der Lieferungen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen verwendet werden sollen (z. B. Kabel und deren Vorbereitung), ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.
- Der Besteller stellt auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung:
a) sämtliche Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten anderer Branchen einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verbrauchsstelle inklusive Anschlüssen, Heizung und Beleuchtung,
d) auf der Montagestelle genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Geräten, Werkzeugen usw. und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den jeweiligen Umständen entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und -ausrüstung, die aufgrund bestimmter Bedingungen am Installationsort erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller unaufgefordert die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie erforderliche statische Angaben zur Verfügung zu stellen. - Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorbereitungen soweit abgeschlossen sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs-/Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat dem Lieferanten die wöchentliche Arbeitszeit des Montagepersonals nachzuweisen und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu melden.
- Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Lässt der Besteller die zweiwöchige Frist verstreichen oder nimmt er die Lieferung nach Ablauf einer vereinbarten Testphase in Gebrauch, gilt die Abnahme als erfolgt.
VII. Annahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Haftung und Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
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Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
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Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren (1) Jahr nach Lieferung der Ware. Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen nach §§ 438 (1) Nr. 3 und 634a (1) Nr. 1 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlassene Mängelrüge nach § 377 HGB führt zum Verlust der Mängelrechte des Bestellers.
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Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den nachgewiesenen Sachmängeln stehen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit der Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, nicht jedoch, wenn die Forderung verjährt ist. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Lieferant vom Lieferanten Ersatz der zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Eventuell vereinbarte Lieferfristen sind zu berücksichtigen.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
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Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten des Bestellers oder Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder werden die Lieferungen zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Teilen verwendet, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
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Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – können vertraglich aufgeteilt werden. Mangels anderer Vereinbarung trägt der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen gemäß § 439 (2) BGB.
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Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich nach X.
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Beschränkte Gewährleistung: Der Lieferant sichert nur zu, dass das Produkt die Tests erfolgreich durchlaufen hat, die nach zwingendem Recht oder nach technischen Spezifikationen, auf die ausdrücklich schriftlich verwiesen wird, erforderlich sind. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährleistet der Lieferant darüber hinaus lediglich, dass die Lieferung für den vom Lieferanten in seiner technischen Dokumentation ausdrücklich angegebenen spezifischen Zweck geeignet ist. Darüberhinausgehende Verwendungszwecke des Bestellers – auch wenn dem Lieferanten bekannt – sind ausgeschlossen. Diese Gewährleistung setzt den ordnungsgemäßen Empfang, die ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung, Installation, Verwendung und Wartung der Lieferungen gemäß den technischen Spezifikationen des Lieferanten voraus.
IX. Geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung ausschließlich im Land der Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit vom Lieferanten erbrachten, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erheben, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 10 bestimmten Frist. VIII, Nr. 2 wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferungen so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden, oder die Lieferungen austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz richtet sich nach Artikel VI, VIII und X.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. -
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat
X. Haftungsbeschränkung
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Die Haftung des Lieferanten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
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Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen, es sei denn
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten),
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
- falls und insoweit zwingende gesetzliche Vorschriften (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) etwas anderes vorschreiben.
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Die Gesamthaftung des Lieferanten für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit oder der Verletzung unwesentlicher Pflichten ist auf den Nettorechnungswert der betreffenden Lieferung begrenzt. Unberührt bleibt die unbeschränkte Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
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Für Schäden gemäß Ziffer 3 haftet der Lieferant nur für solche unmittelbaren Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar und typisch waren. Die Haftung für Folgendes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen:
(i) indirekte, besondere oder Folgeschäden (z. B. Produktions-, Daten- oder Gewinnverlust);
(ii) Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder Dritter;
(iii) normale Abnutzung;
(iv) Ungeeignetheit für einen anderen Zweck als den vom Lieferanten ausdrücklich vereinbarten Zweck;
(v) mangelnde Marktfähigkeit;
(vi) Verwendung in Verbindung mit Produkten, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden.
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Die Haftung für Personenschäden sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in vollem Umfang bestehen.
XI. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Sprachen
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Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Freiburg im Breisgau, Deutschland.
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Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgebend.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (gültig für Schweiz)
I. Allgemeine Bestimmungen
-
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen Cellpack („Lieferant“) und dem Besteller für Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten innerhalb der Schweiz (nachfolgend „Lieferungen“). Allgemeine Verkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind übereinstimmende schriftliche Erklärungen beider Parteien massgebend.
-
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; sie dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant in befugter Weise Lieferungen übertragen hat.
-
An Standardsoftware erhält der Besteller das nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen ohne Änderungen auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
-
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
-
Unter dem Begriff Schadensersatzansprüche in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verstehen.
II. Zahlungs- und Lieferbedingungen
-
Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
-
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt die Klausel der INCOTERMS 2020® EXW Lager, wie vom Lieferanten vorgegeben. Der Besteller muss die Lieferungen innerhalb von 8 Werktagen nach Benachrichtigung des Lieferanten abholen. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant bei einer ungerechtfertigt verzögerten Abholung der Lieferungen, sofern diese vom Besteller zu vertreten ist, Anspruch auf Entschädigung für die daraus entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für jede Woche der Verzögerung bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent (5 %) des Kaufpreises hat.
-
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt eine Zahlungsfrist von dreissig (30) Kalendertagen, ohne Abzug. Zahlungen sind ausschliesslich auf die vom Lieferanten angegebenen Bankkonten zu leisten und haben erst dann schuldbefreiende Wirkung. Auf die Gefahren der „Cyberkriminalität“ wird hingewiesen.
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Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
III. Eigentumsübertragung
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Das Eigentum an den Lieferungen geht nicht auf den Besteller über und das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Lieferungen (Eigentumsübertragung) verbleibt beim Lieferanten, bis der Lieferant die vollständige Zahlung für die Lieferungen einschliesslich aller Nebenkosten wie Zinsen, Gebühren, Aufwendungen usw. erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, an allen zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen mitzuwirken. Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Besteller den Lieferanten, den Eigentumsübergang in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Aufzeichnungen gemäss den einschlägigen nationalen Gesetzen einzutragen oder anzuzeigen und alle entsprechenden Formalitäten auf Kosten des Bestellers zu erfüllen. Unter Eigentumsübertragung ist jede Form des Eigentumsvorbehalts zu verstehen, die gemäss dem für den zugrunde liegenden Kaufvertrag oder für den Versand-/Lieferort massgeblichen Recht gültig und durchsetzbar ist.
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Sollte das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund beendet werden, ist der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte des Lieferanten berechtigt, die unverzügliche Neulieferung der Lieferungen zu verlangen, für die er einen Eigentumsübergang geltend machen kann.
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Solange das Eigentum an den Liefergegenständen gemäss diesem Artikel III beim Lieferanten verbleibt, ist der Besteller berechtigt, die Liefergegenstände ausschliesslich in dem für seinen normalen Geschäftsverlauf erforderlichen Umfang zu verwenden und wird, soweit möglich, a) die Liefergegenstände getrennt und klar identifizierbar aufbewahren; b) den Lieferanten unverzüglich über alle Ansprüche Dritter informieren, die die Liefergegenstände betreffen könnten; und c) die Liefergegenstände angemessen versichern. Der Besteller wird darüber hinaus alle Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Eigentumsanspruch des Lieferanten in keiner Weise beeinträchtigt wird.
IV. Lieferung; Höhere Gewalt; Verzögerungen
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Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller sämtliche erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, freigegebenen Pläne etc. rechtzeitig beibringt und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
-
Können die Fristen aufgrund folgender Umstände nicht eingehalten werden:
a) Höhere Gewalt, z.B., aber nicht ausschliesslich, in Fällen von Mobilmachung, Krieg, Epidemien, behördlichen Lieferbeschränkungen, Material- und Warenknappheit, Terrorakten, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen (z.B. Streiks, Aussperrungen),
b) Viren oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, sofern diese trotz sorgfältiger Anwendung von Schutzmassnahmen erfolgt sind,
c) Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, supranationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, die ausserhalb der angemessenen Kontrolle des Lieferanten liegen, oder
d) bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemässer Selbstbelieferung, dann verlängern sich die Fristen des Lieferanten angemessen nach Treu und Glauben.
Der Lieferant wird von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn ein Umstand, den er nicht zu vertreten hat, länger als vier (4) Wochen andauert.
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Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Besteller, sofern ihm ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
-
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Artikel X genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus Artikel IV.3 sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten eingeräumten Frist zur Erbringung der Lieferungen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
-
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
-
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat der Lagerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen
V. Gefahrübergang
-
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, richtet sich der Gefahrübergang nach der Klausel INCOTERMS® 2020: EXW Lager, wie vom Lieferanten vorgegeben.
-
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme beim Besteller oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Installations-, Montage- und Sicherheitsanforderungen
Für die Aufstellung und Montage gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Folgendes:
-
Die Installation darf nur von erfahrenem, geschultem Personal mit der Berechtigung zur Arbeit mit Niederspannung/Mittelspannung (je nach Lieferung und deren Installations-/Montageanforderungen) gemäss der spezifischen Lieferdokumentation durchgeführt werden. Die am Aufstellungsort der Liefergegenstände geltenden elektrischen Sicherheitsstandards sind stets einzuhalten. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter bei der Verwendung der Liefergegenstände die Sicherheitshinweise im Installationshandbuch sowie die gesetzlichen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Um eine zufriedenstellende und sichere Verwendung der Liefergegenstände zu gewährleisten, ist es ratsam, vor der Installation die entsprechenden Benutzeranweisungen sorgfältig zu lesen und sicherzustellen, dass das für die Installation verantwortliche Personal über die erforderlichen Qualifikationen zur Verwendung der genannten Liefergegenstände verfügt. Für die Auswahl anderer Produkte und Dienstleistungen als der Lieferungen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen verwendet werden sollen (z. B. Kabel und deren Vorbereitung), ist ausschliesslich der Besteller verantwortlich.
-
Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig sicherzustellen:
a) sämtliche Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten anderer Branchen einschliesslich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verbrauchsstelle inklusive Anschlüssen, Heizung und Beleuchtung,
d) auf der Montagestelle genügend grosse, geeignete, trockene und verschliessbare Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Geräten, Werkzeugen usw. und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschliesslich den jeweiligen Umständen entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle alle Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und -ausrüstung, die aufgrund bestimmter Bedingungen am Installationsort erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller unaufgefordert die erforderlichen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie erforderliche statische Angaben zu übermitteln. -
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die erforderlichen Materialien und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorbereitungen müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäss begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs-/Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
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Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
-
Der Besteller hat dem Lieferanten die wöchentliche Arbeitszeit des Montagepersonals nachzuweisen und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu melden.
-
Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller dieser innerhalb von zwei Wochen nachzukommen. Lässt der Besteller die zweiwöchige Frist verstreichen oder nimmt er die Lieferung nach Ablauf einer vereinbarten Testphase in Gebrauch, gilt die Abnahme als erfolgt.
VII. Annahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Haftung und Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
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Alle Lieferungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
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Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren zwölf (12) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; das Gleiche gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das anwendbare Recht zwingend längere Fristen vorschreibt.
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Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich schriftlich zu erheben. Unterbleibt die Mängelrüge, erlöschen die Mängelrechte des Bestellers.
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Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wurde und über das Vorliegen eines Mangels kein Zweifel bestehen kann. Der Besteller darf Zahlungen nicht zurückhalten, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz der hieraus entstandenen Aufwendungen durch den Besteller.
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Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwaige Verzögerungen (Artikel IV) sind zu berücksichtigen.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen – das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
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Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund sonstiger besonderer äusserer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen und/oder werden Lieferungen zusammen mit nicht vom Lieferanten stammenden Gegenständen verwendet, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Schadenersatzansprüche.
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Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, ebenso erhöhte Aufwendungen, weil die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Lieferung.
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Dem Besteller stehen keine Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln zu. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende, über diesen Artikel VIII hinausgehende, Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Eingeschränkte Garantie: Der Lieferant garantiert nur, dass die Lieferung jene Tests erfolgreich durchlaufen hat, die nach zwingend anwendbarem Recht und gegebenenfalls in den technischen Spezifikationen vorgesehen sind. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährleistet der Lieferant lediglich, dass die Lieferungen für den vom Lieferanten ausdrücklich angegebenen und in ihrer technischen Dokumentation festgelegten Zweck geeignet sind. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung für vom Besteller beabsichtigte Verwendungszwecke, auch wenn dem Lieferanten derartige Verwendungszwecke bekannt sind. Sofern in den geltenden Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die Konformität der Lieferungen mit bestimmten Normen, Industriestandards oder anderen spezifischen technischen Merkmalen, die er nicht ausdrücklich erwähnt hat (Beispiel: Anforderungen eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Mittelspannungs-Stromverteilungsnetzes). Die Einhaltung derartiger Beschränkungen und/oder Anforderungen liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Bestellers. Diese Garantie gilt vorbehaltlich des ordnungsgemässen Empfangs, der Handhabung, Lagerung, Installation und Verwendung der Liefergegenstände durch den Besteller gemäss den technischen Spezifikationen und der ordnungsgemässen Wartung (Artikel VI). Die Artikel IX und X gelten unter allen Umständen.
IX. Geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Lieferant die Lieferung frei von Immaterialgüterrechte Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) gelten nur im Land der Lieferung. Sofern Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit vom Lieferanten erbrachten, vertragsgemäss genutzten Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erheben, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII.2 bestimmten Frist:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht einräumen, die Lieferungen so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden, oder die Lieferungen austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz richtet sich nach den Artikeln VI, VIII und X.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt hat und insoweit dem Lieferanten alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsmassnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. -
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
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Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine Verwendung ausserhalb der vom Lieferanten vorgegebenen Zweckbestimmung, durch Veränderung oder durch den Einsatz zusammen mit anderen als den Liefergegenständen verursacht wurde.
X. Haftungsbeschränkung
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Die Haftung des Lieferanten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
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Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
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Die Gesamthaftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf ist auf den Nettorechnungswert der betreffenden Liefergegenstände begrenzt.
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Bei unmittelbaren Schäden ist die Haftung nur auf vorhersehbare, typische Schäden beschränkt. Der Lieferant haftet nicht für (i) indirekte, besondere und Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, Datenverlust, entgangener Gewinn), (ii) Schäden aufgrund von Handlungen/Unterlassungen des Kunden oder Dritter, (iii) normale Abnutzung, (iv) Eignung für bestimmte Zwecke ausserhalb des vom Lieferanten definierten Zwecks, (v) Marktgängigkeit, (vi) Verwendung in Verbindung mit Produkten, die nicht vom Lieferanten stammen.
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Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsrechts bleibt die Haftung für Personenschäden unberührt.
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Alle genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten
XI. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Sprachen
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Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
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Zürich, Schweiz, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
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Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, werden vor dem Handelsgericht Zürich beigelegt.
Der Lieferant bleibt jedoch berechtigt, den Gerichtsstand gemäß Artikel XI.2 zu wählen oder den Besteller vor den Gerichten zu verklagen, in deren Bezirk sich der Hauptsitz des Bestellers befindet.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (gültig für Österreich)
I. Allgemeine Bestimmungen
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Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen zwischen Cellpack („Lieferant“) und dem Besteller für Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (nachfolgend „Lieferungen“). Allgemeine Verkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind übereinstimmende schriftliche Erklärungen beider Parteien massgebend.
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An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; sie dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant in befugter Weise Lieferungen übertragen hat.
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An Standardsoftware erhält der Besteller das nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen ohne Änderungen auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Unter dem Begriff Schadensersatzansprüche in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verstehen.
II. Zahlungs- und Lieferbedingungen
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Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt die Klausel der INCOTERMS 2020® EXW Lager, wie vom Lieferanten vorgegeben. Der Besteller muss die Lieferungen innerhalb von 8 Werktagen nach Benachrichtigung des Lieferanten abholen. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant bei einer ungerechtfertigt verzögerten Abholung der Lieferungen, sofern diese vom Besteller zu vertreten ist, Anspruch auf Entschädigung für die daraus entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für jede Woche der Verzögerung bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent (5 %) des Kaufpreises hat.
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Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt eine Zahlungsfrist von dreissig (30) Kalendertagen, ohne Abzug. Zahlungen sind ausschliesslich auf die vom Lieferanten angegebenen Bankkonten zu leisten und haben erst dann schuldbefreiende Wirkung. Auf die Gefahren der „Cyberkriminalität“ wird hingewiesen.
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Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
III. Eigentumsübertragung
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Das Eigentum an den Lieferungen geht nicht auf den Besteller über und das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Lieferungen (Eigentumsübertragung) verbleibt beim Lieferanten, bis der Lieferant die vollständige Zahlung für die Lieferungen einschliesslich aller Nebenkosten wie Zinsen, Gebühren, Aufwendungen usw. erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, an allen zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen mitzuwirken. Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Besteller den Lieferanten, den Eigentumsübergang in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Aufzeichnungen gemäss den einschlägigen nationalen Gesetzen einzutragen oder anzuzeigen und alle entsprechenden Formalitäten auf Kosten des Bestellers zu erfüllen. Unter Eigentumsübertragung ist jede Form des Eigentumsvorbehalts zu verstehen, die gemäss dem für den zugrunde liegenden Kaufvertrag oder für den Versand-/Lieferort massgeblichen Recht gültig und durchsetzbar ist.
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Sollte das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund beendet werden, ist der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte des Lieferanten berechtigt, die unverzügliche Neulieferung der Lieferungen zu verlangen, für die er einen Eigentumsübergang geltend machen kann.
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Solange das Eigentum an den Liefergegenständen gemäss diesem Artikel III beim Lieferanten verbleibt, ist der Besteller berechtigt, die Liefergegenstände ausschliesslich in dem für seinen normalen Geschäftsverlauf erforderlichen Umfang zu verwenden und wird, soweit möglich, a) die Liefergegenstände getrennt und klar identifizierbar aufbewahren; b) den Lieferanten unverzüglich über alle Ansprüche Dritter informieren, die die Liefergegenstände betreffen könnten; und c) die Liefergegenstände angemessen versichern. Der Besteller wird darüber hinaus alle Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Eigentumsanspruch des Lieferanten in keiner Weise beeinträchtigt wird.
IV. Lieferung; Höhere Gewalt; Verzögerungen
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Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller sämtliche erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, freigegebenen Pläne etc. rechtzeitig beibringt und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
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Können die Fristen aufgrund folgender Umstände nicht eingehalten werden:
a) Höhere Gewalt, z.B., aber nicht ausschliesslich, in Fällen von Mobilmachung, Krieg, Epidemien, behördlichen Lieferbeschränkungen, Material- und Warenknappheit, Terrorakten, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen (z.B. Streiks, Aussperrungen),
b) Viren oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, sofern diese trotz sorgfältiger Anwendung von Schutzmassnahmen erfolgt sind
c) Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, supranationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, die ausserhalb der angemessenen Kontrolle des Lieferanten liegen, oder
d) bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemässer Selbstbelieferung, dann verlängern sich die Fristen des Lieferanten angemessen nach Treu und Glauben.
Der Lieferant wird von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn ein Umstand, den er nicht zu vertreten hat, länger als vier (4) Wochen andauert.
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Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Besteller, sofern ihm ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
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Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Artikel X genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus Artikel IV.3 sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten eingeräumten Frist zur Erbringung der Lieferungen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat der Lagerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
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Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, richtet sich der Gefahrübergang nach der Klausel INCOTERMS® 2020: EXW Lager, wie vom Lieferanten vorgegeben.
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Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme beim Besteller oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Installations-, Montage- und Sicherheitsanforderungen
Für die Aufstellung und Montage gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Folgendes:
- Die Installation darf nur von erfahrenem, geschultem Personal mit der Berechtigung zur Arbeit mit Niederspannung/Mittelspannung (je nach Lieferung und deren Installations-/Montageanforderungen) gemäss der spezifischen Lieferdokumentation durchgeführt werden. Die am Aufstellungsort der Liefergegenstände geltenden elektrischen Sicherheitsstandards sind stets einzuhalten. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter bei der Verwendung der Liefergegenstände die Sicherheitshinweise im Installationshandbuch sowie die gesetzlichen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Um eine zufriedenstellende und sichere Verwendung der Liefergegenstände zu gewährleisten, ist es ratsam, vor der Installation die entsprechenden Benutzeranweisungen sorgfältig zu lesen und sicherzustellen, dass das für die Installation verantwortliche Personal über die erforderlichen Qualifikationen zur Verwendung der genannten Liefergegenstände verfügt. Für die Auswahl anderer Produkte und Dienstleistungen als der Lieferungen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen verwendet werden sollen (z. B. Kabel und deren Vorbereitung), ist ausschliesslich der Besteller verantwortlich.
- Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig sicherzustellen:
a) sämtliche Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten anderer Branchen einschliesslich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verbrauchsstelle inklusive Anschlüssen, Heizung und Beleuchtung,
d) auf der Montagestelle genügend grosse, geeignete, trockene und verschliessbare Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Geräten, Werkzeugen usw. und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschliesslich den jeweiligen Umständen entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle alle Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und -ausrüstung, die aufgrund bestimmter Bedingungen am Installationsort erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller unaufgefordert die erforderlichen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie erforderliche statische Angaben zu übermitteln. - Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die erforderlichen Materialien und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorbereitungen müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäss begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs-/Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat dem Lieferanten die wöchentliche Arbeitszeit des Montagepersonals nachzuweisen und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu melden.
- Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller dieser innerhalb von zwei Wochen nachzukommen. Lässt der Besteller die zweiwöchige Frist verstreichen oder nimmt er die Lieferung nach Ablauf einer vereinbarten Testphase in Gebrauch, gilt die Abnahme als erfolgt.
VII. Annahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Haftung und Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
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Alle Lieferungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
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Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren zwölf (12) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; das Gleiche gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das anwendbare Recht zwingend längere Fristen vorschreibt.
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Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich schriftlich zu erheben. Unterbleibt die Mängelrüge, erlöschen die Mängelrechte des Bestellers.
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Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wurde und über das Vorliegen eines Mangels kein Zweifel bestehen kann. Der Besteller darf Zahlungen nicht zurückhalten, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz der hieraus entstandenen Aufwendungen durch den Besteller.
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Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwaige Verzögerungen (Artikel IV) sind zu berücksichtigen.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen – das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
-
Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund sonstiger besonderer äusserer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen und/oder werden Lieferungen zusammen mit nicht vom Lieferanten stammenden Gegenständen verwendet, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Schadenersatzansprüche.
-
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, ebenso erhöhte Aufwendungen, weil die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Lieferung.
-
Dem Besteller stehen keine Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln zu. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende, über diesen Artikel VIII hinausgehende, Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
-
Eingeschränkte Garantie: Der Lieferant garantiert nur, dass die Lieferung jene Tests erfolgreich durchlaufen hat, die nach zwingend anwendbarem Recht und gegebenenfalls in den technischen Spezifikationen vorgesehen sind. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährleistet der Lieferant lediglich, dass die Lieferungen für den vom Lieferanten ausdrücklich angegebenen und in ihrer technischen Dokumentation festgelegten Zweck geeignet sind. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung für vom Besteller beabsichtigte Verwendungszwecke, auch wenn dem Lieferanten derartige Verwendungszwecke bekannt sind. Sofern in den geltenden Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die Konformität der Lieferungen mit bestimmten Normen, Industriestandards oder anderen spezifischen technischen Merkmalen, die er nicht ausdrücklich erwähnt hat (Beispiel: Anforderungen eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Mittelspannungs-Stromverteilungsnetzes). Die Einhaltung derartiger Beschränkungen und/oder Anforderungen liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Bestellers. Diese Garantie gilt vorbehaltlich des ordnungsgemässen Empfangs, der Handhabung, Lagerung, Installation und Verwendung der Liefergegenstände durch den Besteller gemäss den technischen Spezifikationen und der ordnungsgemässen Wartung (Artikel VI). Die Artikel IX und X gelten unter allen Umständen.
IX. Geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
-
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Lieferant die Lieferung frei von Immaterialgüterrechte Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) gelten nur im Land der Lieferung. Sofern Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit vom Lieferanten erbrachten, vertragsgemäss genutzten Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erheben, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII.2 bestimmten Frist:
-
Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht einräumen, die Lieferungen so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden, oder die Lieferungen austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
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Die Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz richtet sich nach den Artikeln VI, VIII und X.
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Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt hat und insoweit dem Lieferanten alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsmassnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
-
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
-
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine Verwendung ausserhalb der vom Lieferanten vorgegebenen Zweckbestimmung, durch Veränderung oder durch den Einsatz zusammen mit anderen als den Liefergegenständen verursacht wurde.
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X. Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Lieferanten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
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Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
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Die Gesamthaftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf ist auf den Nettorechnungswert der betreffenden Liefergegenstände begrenzt.
-
Bei unmittelbaren Schäden ist die Haftung nur auf vorhersehbare, typische Schäden beschränkt. Der Lieferant haftet nicht für (i) indirekte, besondere und Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, Datenverlust, entgangener Gewinn), (ii) Schäden aufgrund von Handlungen/Unterlassungen des Kunden oder Dritter, (iii) normale Abnutzung, (iv) Eignung für bestimmte Zwecke ausserhalb des vom Lieferanten definierten Zwecks, (v) Marktgängigkeit, (vi) Verwendung in Verbindung mit Produkten, die nicht vom Lieferanten stammen.
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Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsrechts bleibt die Haftung für Personenschäden unberührt.
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Alle genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten
XI. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Sprachen
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Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
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Befindet sich der Besteller innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist Zürich, Schweiz, ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
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Für Besteller mit Sitz ausserhalb der EU und des EWR werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, nach der Schweizerischen Schiedsgerichtsordnung des Schweizerischen Schiedszentrums von einem oder mehreren gemäss dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig beigelegt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich, Schweiz. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
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Der Lieferant bleibt jedoch berechtigt, den Gerichtsstand gemäß Artikel XI.2 zu wählen oder den Besteller vor den Gerichten zu verklagen, in deren Bezirk sich der Hauptsitz des Bestellers befindet.
Stand 10.2025
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der BBC Cellpack GmbH
1. Allgemeines - Geltungsbereich
- Für alle unsere Bestellungen bzw. Lieferungen und Leistungen von unseren Lieferanten oder Werkunternehmern (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bedingungen des Lieferanten oder Werkunternehmers (nachfolgend einheitlich als Lieferant bezeichnet) gelten nur, soweit wir ihrer Geltung schriftlich zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung – Vertragsschluss - Werbeverbot
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern, schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen. Ein Schweigen auf Vorschläge, Forderungen etc. des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung zum Vorschlag des Lieferanten durch uns.
- Sofern unsere Bestellung vom Angebot abweicht, ist unsere Bestellung vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Eine von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigung wird von uns nicht anerkannt, auch wenn wir dieser nicht schriftlich widersprechen. Bis zum Eingang der jeweiligen Auftragsbestätigung bei uns sind wir berechtigt, unsere Bestellungen frei zu widerrufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Eingang bei uns.
- Wir können vom Lieferanten Änderungen der Lieferung, wie auch des Liefer- und Leistungstermins, auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten – unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen – zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beide Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- oder Leistungstermine, angemessen zu berücksichtigen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder kopiert oder sonst vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss auf eine Ungeeignetheit der zu liefernden Liefergegenstände für den von uns beabsichtigten und dem Lieferanten bekannten Verwendungszweck Gleichermaßen hat der Lieferant uns auf besondere Sicherheits-, Gesundheits-, Umwelt- oder sonstige Risiken hinzuweisen, die die Weiterverkäuflichkeit der Liefergegenstände beeinträchtigen. Andernfalls sind die Liefergegenstände nicht vertragsgemäß.
- Der Lieferant hat uns alle notwendigen Zeichnungen und Unterlagen, die für eine Erörterung der technischen Details der Lieferung notwendig sind, mit dem Angebot vorzulegen. Eine solche Erörterung oder andere Beteiligung von uns an den Entwurfsarbeiten entlastet den Lieferanten jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für das Produkt oder die Leistung und hieraus etwaig resultierenden Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen. Die Ausarbeitung von Entwürfen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen vorbereitenden Handlungen erfolgt, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, kostenfrei für uns.
- Der Lieferant ist nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit (zum Beispiel in einer Referenzliste) zu veröffentlichen oder sonst damit zu Die Verwendung von unseren Firmennamen, Markenzeichen, Schriftzug und sonstige geschützte Bezeichnungen zu anderen als der reinen Vertragserfüllung bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung.
3. Preise - Zahlungsbedingungen – Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte
- Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts einschließlich aller vertragsrelevanten Dokumente – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung, andernfalls zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungen sind per E-Mail mit Anhang im PDF-Format, an die Rechnungsadresse: Invoice_0051@cellpack.com, zu senden. Sie dürfen nicht der Ware beigelegt werden.
- Für eine reibungslose Rechnungsbearbeitung sind einige Vorgaben einzuhalten. Pro Rechnung darf nur ein PDF als PDF-Anhang (inkl. Anlagen) versendet werden und es dürfen keine zusätzlichen schriftlichen Informationen für den Rechnungsbearbeiter in der E-Mail enthalten sein. Der Empfänger darf nur die E- Mail-Adresse des elektronischen Postfaches Alle weiteren Empfänger sind unter CC aufzuführen. Der Dateiname des Anhangs darf keine Sonderzeichen und Umlaute enthalten. Die Rechnungen müssen die korrekten Angaben gemäß UstG § 14 (4) enthalten. Die Nennung der Bestellnummer ist erforderlich, oder die E-Mail- Adresse der Kontaktperson / Bestellers, falls keine Bestellnummer bekannt ist. Rechnungen, die die notwendigen Formalitäten nicht oder nicht vollständig erfüllen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgewiesen.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, soweit wir keine Beanstandungen an der Lieferung / Leistung Maßgeblich für den Fristverlauf ist der Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung sowie aller erforderlichen Dokumente (z.B. Bescheinigungen über Materialprüfungen) bei uns. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Vornahme der Zahlungshandlung maßgeblich. Verzögerungen der Zahlung aufgrund einer Rechnungsstellung durch den Lieferanten, die nicht den Vorgaben dieses Abschnitts 3 entspricht, geht zu Lasten des Lieferanten.
4. Lieferzeit - Lieferbedingungen –Gefahr-/Eigentumsübergang - Verpackung
- Die in unserer Bestellung genannten Liefer- / Leistungszeiten und Termine sind verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant diesen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat oder wir schriftlich mit dem Lieferanten abweichende Termine vereinbart haben. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Termine ist der Eingang der Ware bei dem von uns genannten Bestimmungsort – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme, andernfalls der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
- Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns Die Annahme von Mehrlieferungen oder Mehrleistungen bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme steht in unserem alleinigen, freien Ermessen.
- Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung können wir die Annahme der Lieferung oder Leistung – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme auf Kosten und Gefahr für den Lieferanten verweigern. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung an bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – ab, hat der Lieferant uns hieraus etwaig resultierende, zusätzliche Kosten (z.B. Lagerkosten, Versicherungskosten) zu erstatten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Leistung ganz oder teilweise nicht möglich ist. Er hat uns die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung bleibt hiervon unberührt. Kommt der Lieferant dieser Mitteilungspflicht nicht nach und entsteht uns hierdurch ein Schaden, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Der Lieferant kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen.
- Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Soweit wir entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Transportkosten zu tragen haben, ist bei der Lieferung die für uns günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.
- Sofern nicht anders mit dem Lieferanten vereinbart, hat die Lieferung innerhalb der Europäischen Union (EU) des Schengenraums FCA benannter Übergabeort Incoterms® 2020 zu erfolgen; bei Lieferungen aus Drittländern, erfolgt die Lieferung FOB benannter Verladehafen Incoterms® 2020.
- Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, unseres Bestellzeichens, unserer Artikelnummer, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs der Anlieferung in unseren Betriebsstätten hat der Lieferant zu beachten.
- Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere gemäß Abschnitt 8 bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. So lange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
- Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von uns nicht anerkannt.
- Der Lieferant haftet für die sachgemäße Verpackung. Verpackungsvorgaben durch uns hat der Lieferant Im Übrigen ist der Lieferant dazu verpflichtet, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und somit den Aufwand bei uns für die Entsorgung von Verpackungen zu minimieren.
5. Mängelansprüche
- Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung bei Übergabe an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen (nationalen wie europarechtlichen) Bestimmungen (insbesondere, aber nicht ausschließlich, den jeweils gültigen Anforderungen an technische Sicherheit, Arbeits-, Gesundheits-, Unfall-, Umwelt-, und Brandschutz) und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. Nach Eingang werden wir die Ware anhand eines Vergleiches der Lieferpapiere (Lieferschein und/oder Packliste) mit den Bestelldokumenten auf Identität und Fehlmengen, stichprobenartig auf offensichtliche Mängel sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Treffen wir mit dem Lieferanten hierzu eine gesonderte abweichende Vereinbarung, etwa im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV), so gehen die dort getroffenen Regelungen vor.
- Bei Mängeln sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Ferner sind wir in dringenden Fällen oder nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Aufwendungen zum Zwecke der Mangelbeseitigung, insbesondere auch die Aus- und Einbaukosten, oder der Ersatzlieferung am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
- Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Für Materialien, die gemäß ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden, gilt eine Verjährungsfrist von 6 Jahren ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme.
- Nehmen wir unsere Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes des Lieferanten zurück oder wurde deswegen der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor. Einer sonst üblichen Fristsetzung bedarf es nicht. Der Lieferant hat uns auch die dafür erforderlichen Aufwendungen zu Ungeachtet der Regelung im ersten Satz des Abschnitts 5.6 verjähren die vorgenannten Ansprüche frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche gegenüber unserem Kunden erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Lieferung.
- Werden mangelhafte Teile ausgebessert oder ersetzt, beginnt die jeweilige Verjährungsfrist des Abschnitts 5.6 erneut.
- Die Quittierung des Empfangs von Lieferungen oder deren Annahme oder Abnahme entlastet den Lieferanten auch im Falle unserer Kenntnis eines Mangels nicht von seinen Gewährleistungspflichten.
6. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
- Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist und uns bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, ab Eingang der Lieferung bei uns, aufzubewahren.t. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
- Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden. Im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
- Der Lieferant übernimmt alle die seinen Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, der Aus-/Einbaukosten oder einer von uns durchgeführten Rückrufaktion. Dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat uns der Lieferant auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu ersetzen, wenn der Rückruf von uns aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt wird oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung inklusive Personen- und Sachschäden sowie Rückruf und erweiterte Produkthaftpflicht (inkl. Aus- und Einbaukosten) mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen.
- Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Der Lieferant hat ein Verschulden der von ihm eingeschalteten Dritten, insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
- Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht berechtigt, die Lieferung nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen und auch dann, wenn die von uns in den einzelnen vorgeschriebenen Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. unverändert bleiben. Änderungen an der Lieferung sind nach unserer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns an Dritte aus dieser Pflichtverletzung resultierende Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Ersatzlieferungen usw.
- Beabsichtigt der Lieferant für zukünftige Lieferungen Änderungen von Fertigungsverfahren, der Zusammensetzung oder der Eigenschaften der Produkte, des Herstellortes, der Vorlieferanten für Materialien oder Vorprodukte sowie des Verfahrens oder der Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder andere Änderungen, die für die Verwendung des Liefergegenstandes durch uns oder unseren Kunden relevant sind, einzuführen, so hat uns der Lieferant hiervon rechtzeitig mindestens aber 3 Monate im Voraus ggf. auch früher, soweit sich längere Ankündigungsfristen aus den jeweils einschlägigen Industrie- bzw. Qualitätsstandards oder wir dies mit dem Lieferanten entsprechend vereinbart haben, schriftlich zu informieren.
7. Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter – auch im Verwendungsland – verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung eines Schutzrechtes im Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch eine Dritten erwachsen.
- Der Lieferant haftet nicht, soweit er Lieferungen ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen durchführt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen Rechte Dritter verletzt.
8. Der Eigentumsvorbehalt bei Beistellung - Fertigungsmittel - Ausführen von Arbeiten bei uns oder unserem Kunden – Geheimhaltung
- Lieferant hat von uns beigestellte Ware unverzüglich nach ihrer Übergabe durch uns oder unseren Vorlieferanten zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich hierüber zu Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist uns der Lieferant zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden (z.B. wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen gegen unseren Vorlieferanten) verpflichtet. Zudem hat uns der Lieferant bei Verletzung der vorgenannte Untersuchungs- und Rügepflichten für Fehler des von ihm an uns gelieferten Produkts einzustehen, auch, soweit diese Fehler auf Mängel der von uns beigestellten Ware zurückzuführen sind.
- Soweit wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
- In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben.
- Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle oder dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
- Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten bei uns oder unserem Kunden durchführen, haben die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Ohne Kenntnis dieser Vorschriften dürfen sie mit den Arbeiten nicht beginnen.
- Montage- und Installationsarbeiten müssen abgenommen werden. Die Abnahme ist erfolgt, wenn unser Bevollmächtigter die Leistung des Lieferanten ausdrücklich schriftlich als vertragsgemäß akzeptiert Wir können Mängel aber noch bei der Schlussrechnung geltend machen. Kommen wir unserer Abnahmeverpflichtung nicht nach, muss uns der Lieferant mindestens eine Frist von 3 Wochen gewähren.
- Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von einem Beauftragten unseres Werkes unverzüglich nach der Ausführung der Arbeiten, spätestens aber noch am Tag der Ausführung schriftlich zu bestätigen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Einzelheiten unserer Bestellung wie z. B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen sowie alle erhaltenen Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erfährt, strikt geheim zu halten. Unterlagen, sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und ähnliche, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
9. Abtretung
- Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Wird der Lieferant seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 des Abschnitts 9 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
10. Außenwirtschaftsrecht / Exportbeschränkungen
- Der Lieferant hat uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen anwendbaren Recht unterliegt. Soweit für die Lieferung an uns die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist für deren Einholung der Lieferant verantwortlich.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Lieferantenerklärungen im Sinne der EG-Verordnung 1207/2001 abzugeben und den präferenzrechtlichen Status der Produkte zu bestätigen. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Rechnung ist hierfür nicht ausreichend. Der Lieferant steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet uns gegenüber für etwaige Schäden. Die Abgabe einer Langzeitlieferantenerklärung ist zulässig; auf unser Verlangen ist eine Lieferantenerklärung jedoch in jedem Fall abzugeben.
11. Gesellschaftliche Verantwortung
- Der Lieferant bekennt sich zu seiner gesellschaftlichen Verantwortung und betrachtet auch die soziale und ökologische Ebene im Rahmen einer nachhaltigen Unternehmensführung. Im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung bekennt sich der Lieferant insbesondere dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich aus Regionen oder Ländern, in denen ernsthafte ethische und/oder ökologische Bedenken erhoben werden, zu beschaffen oder in Produkten zu verwenden. Der Lieferant wird auf unser Verlangen schriftlich die notwendigen Auskünfte darüber erteilen, welche Maßnahmen zur Umsetzung seiner gesellschaftlichen Verantwortung realisiert wurden. Er verpflichtet sich zudem, die Einhaltung vorstehender Grundsätze in seiner eigenen Lieferkette nach besten Kräften zu fördern.
12. Umweltvorschriften
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand der Technik und den vereinbarten Produktspezifikationen Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes, der Regelungen über die CE-Kennzeichnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung sowie der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und 2012/19/EG (WEEE2) und weitere zu ihrer Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstige Bestimmungen. Der Lieferant gewährleistet, auch seine Leistung entsprechend dem neuesten Stand der Technik zu erbringen.
- Bestehende Stoffverbote sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte den Bestimmungen der REACH-Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechen. Dies gilt auch, wenn er nicht in der EU ansässig ist. Die Produkte des Lieferanten enthalten keine besorgniserregenden Stoffe (SVHC) im Sinne 57 der REACH-Verordnung und keine Stoffe der jeweils gültigen Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe (sogenannte Kandidatenliste) gemäß Art. 59 der REACH-Verordnung. Der Lieferant wird uns von sich aus unverzüglich schriftlich unter Angabe der Konzentration in Masseprozent informieren, wenn eine bestellte und/oder bereits gelieferte Ware – gleich aus welchem Grund – solche Stoffe enthält.
- Der Lieferant verpflichtet sich den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Risiko-gebieten und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act zu Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. „Konfliktmineralien“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Konfliktmineralien gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthält. Enthält das vom Lieferanten gelieferte Produkt dennoch Konfliktmineralien, so ist der Lieferant verpflichtet uns durch Übermittlung des CMRT (Conflict Minerals Reporting Template, siehe http://www.conflictfreesmelter.org/conflict-minerals-reporting-template/) alle relevanten Informationen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, jährlich ein Update des CMRT (Conflict Minerals Reporting Template) bis Ende des 1. Quartals an den Einkauf zu übermitteln.
- Der Lieferant ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Regelungen mit seinen Unterlieferanten sicherzustellen, dass diese Umweltvorschriften unter Abschnitt 12 eingehalten werden.
13. Datenschutzrecht
- Die im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendigen Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Weitergabe und Speicherung personenbezogener Daten ist vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
14. Qualitätsmanagement / Qualitätssicherung
- Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) gemäß DIN EN ISO 9001 ff oder ein vergleichbares, nach Art und Umfang geeignetes QM-System. Der Lieferant hat sein QM-System in geeigneter Weise zu beschreiben und dies uns auf Verlangen Im Falle einer Zertifizierung des QM-Systems wird uns das QM-Zertifikat zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird uns der Lieferant das neue Zertifikat ohne gesonderte Aufforderung zur Verfügung stellen.
- Der Lieferant hat regelmäßig Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Qualitätsprüfungen zu führen und uns diese auf Verlangen kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Das QM-System des Lieferanten sieht außerdem Korrekturmaßnahmen vor, sofern Abweichungen im System oder potenzielle Fehler aufgedeckt
- Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QSV) abschließen.
- Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ein QM-System mindestens mit den Bestimmungen des 1 dieses Abschnitts 14 aufzubauen und zu unterhalten, dass die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und / oder extern veredelte Teile sicherstellt. Wir können vom Lieferant dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des QM-Systems bei seinen Unterlieferanten überzeugt hat.
- Wir sind berechtigt, die Produktionsstätte sowie sonstige Geschäftsräume des Lieferanten nach vorheriger Ankündigung, während der regulären Geschäftszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung zu überprüfen. Die Durchführung einer entsprechenden Überprüfung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für eine ordnungsgemäße Lieferung oder
- Treten Qualitätsprobleme auf, die von Teilen oder Vorprodukten verursacht werden, wird der Lieferant uns und unseren Kunden nach vorheriger Ankündigung, die Möglichkeit zu einem Audit bei seinen Unterlieferanten
- Der Lieferant stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit seiner Produkte sicher. Ferner wird er durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an einem seiner Produkte unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein können.
15. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen bestimmen, dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Textform, d.h. per Telefax oder per E-Mail gewahrt.
- Erfüllungsort für die Ware ist der Ort, an den diese auftragsgemäß zu liefern ist. Für alle übrigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Geschäftssitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.



